Konferenz Kirchlicher Werke und Verbände in der EKD (KKWV)
Ordnung
1. Name
Die Konferenz führt den Namen "Konferenz kirchlicher Werke und Verbände in der Evangelischen Kirche in Deutschland (im folgenden "Konferenz").
2. Mitgliedschaft
2.1 Mitglieder der Konferenz können Werke und Verbände werden, die gleichartige,
eigenständige Bereiche zusammenfassen und in mindestens drei Landeskirchen organisiert sind.
2.2 Bestehende Mitgliedschaften werden durch die Zugehörigkeit zur
Konferenz nicht berührt.
3. Aufgaben
3.1 Die Konferenz ist um Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den in der EKD
tätigen Werken und Verbänden bemüht, insbesondere durch Förderung des Informationsaustausches
und der gemeinsamen Meinungs- und Willensbildung.
3.2 Die Konferenz wirkt bei der Wahrnehmung der Gemeinschaftsaufgaben der EKD mit.
3.3 Die Konferenz ist zu Beratung und Stellungnahme gegenüber den Organen der EKD bereit.
Sie erstrebt eine angemessene Vertretung und Mitwirkung in den Organen der EKD, ihren Kammern und Ausschüssen.
4. Organe der Konferenz
Organe der Konferenz sind:
4.1 die Delegiertenversammlung
4.2 der Vorstand.
5. Delegiertenversammlung
5.1 Die in der Konferenz zusammengeschlossenen Werke und Verbände gliedern sich zur Bildung der Delegiertenversammlung in folgende Arbeitsbereiche:
5.1.1 Akademiearbeit
5.1.2 Diakonie
5.1.3 Ehe- und Familienarbeit
5.1.4 Erwachsenenbildung
5.1.5 Frauenarbeit
5.1.6 Heimvolkshochschulen
5.1.7 Jugendarbeit
5.1.8 Industrie- und Sozialarbeit
5.1.9 Konfessionskunde und Diasporaarbeit
5.1.10 Männerarbeit
5.1.11 Publizistik
5.1.12 Schul- und Erziehungsarbeit
5.1.13 StudentInnen- und AkademikerInnenarbeit
5.1.14 Volksmission
5.1.15 Weltmission
5.2 Weitere Arbeitsbereiche können gebildet werden, sofern sich dies als notwendig erweist und von der Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen wird.
5.3 Werke und Verbände, die nicht in die oben genannten Arbeitsbereiche einzuordnen sind, können auf Antrag mit Rechten und Pflichten aufgenommen werden. Die Zahl der so kooptierten Werke und Verbände ist auf drei zu begrenzen.
5.4 Die Mitglieder der Konferenz können gemäß ihrer Aufgabenstellung in einem oder mehreren Arbeitsbereichen mitwirken.
5.5 Stimmberechtigt sind je zwei persönlich benannte Delegierte eines jeden Arbeitsbereiches bzw. deren benannte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Benennung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Kommt es innerhalb eines Bereiches nicht zu einer Einigung über die Vertretung in der Delegiertenversammlung, so trifft der Vorstand der Konferenz im Benehmen mit den Werken und Verbänden dieses Bereiches die notwendige Regelung. Kooptierte Werke und Verbände entsenden eine stimmberechtigte Delegierte bzw. einen stimmberechtigten Delegierten. Die Amtsstellen der EKD werden zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung eingeladen. Ihre Delegierten haben kein Stimmrecht.
5.6 Jeder Arbeitsbereich hat die Möglichkeit, bis zu zwei Delegierte (sowie Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter) zu benennen, die an den Delegiertenversammlungen mit beratender Stimme teilnehmen.
5.7 Die Delegiertenversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie verhandelt über alle Themen, die die Konferenz betreffen, insbesondere über Fragen der Aufgabenstellung, der Mitgliedschaft und der Organisation. Sie wählt die Delegierten für Gremien der EKD.
5.8 Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Beschlüsse, die die Eingliederung der Arbeitsbereiche (Ziff. 5.1-3) sowie die Änderung der Ordnung betreffen, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
6. Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, darunter mindestens zwei Frauen. Die Delegiertenversammlung wählt ihn in geheimer Wahl aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren. Auf die gleiche Weise wählt sie in weiteren Wahlgängen aus der Mitte der Vorstandsmitglieder eine Vorsitzende und einen Vorsitzenden. Die Geschäftsverteilung zwischen den beiden Vorsitzenden und die Außenvertretung wird im Vorstand geregelt.
6.2 Der Vorstand nimmt die laufenden Geschäfte der Konferenz wahr. Er sorgt für die Durchführung der von der Delegiertenversammlung getroffenen Beschlüsse.
7. Inkrafttreten
Die vorstehende Ordnung tritt mit dem Tage der Verabschiedung in Kraft.
Verabschiedet in Stuttgart am 10. März 1972 (mit einer neuen Fassung von 6.1 beschlossen am 17. November 1989 in Hofgeismar; mit der Ergänzung von 5.6 und redaktionellen Änderungen beschlossen am 23. November 1993 in Frankfurt/Main)
Frankfurt/Main, 23. November 1993
Die Vorsitzenden
gez. Günter Apsel
gez. Christine Busch
