Missbrauch
Hinweise für den Umgang
mit Fällen von Pädophilie, sexuellem Missbrauch Minderjähriger und Kinderpornographie bei Mitarbeitern /Mitarbeiterinnen der evangelischen Kirche
Kirchenamt der EKD
Hannover, den 12. August 2002
erweitert 10. März 2010
- Sachverhalt
- Unter sexuellem Missbrauch wird hier ein sexuelles Fehlverhalten unter Missbrauch einer Beziehung, die durch Abhängigkeit oder Unterordnung des Opfers geprägt ist, verstanden. Einschlägig sind im Strafgesetzbuch
- § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen,
- § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen,
- § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung,
- § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses,
- § 176 Sexueller Missbrauch von Kindern,
- § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern,
- § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge,
- § 179 Sexueller Missbrauch von widerstandsunfähigen Personen,
- § 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen.
- Pädophilie ist kein selbständiger strafrechtlicher Tatbestand, sondern ein Begriff aus der medizinischen und therapeutischen Literatur. Er bezeichnet eine krankhafte sexuelle Fixierung auf Kinder vor oder in der frühen Pubertät, die ihnen gegenüber zu geradezu suchtartigem sexuellem Fehlverhalten führen kann, das nach den in Ziffer 1 genannten Vorschriften geahndet wird.
- Gem. § 184 b Strafgesetzbuch sind unter Kinderpornografie pornografische Schriften zu verstehen, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (unter 14 Jahren) zum Gegenstand haben. Unter Jugendpornografie fallen pornografische Schriften, wenn sie sexuelle Handlungen von, an oder vor Personen von vierzehn bis achtzehn Jahren zum Gegenstand haben (§ 184 c Strafgesetzbuch). Zu Schriften zählen im strafrechtlichen Sinn auch Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen (§ 11 Abs. 3 Strafgesetzbuch).
Die Herstellung und Verbreitung ist nach § 184 b Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar. Geben sie ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, ist zudem der Besitz bzw. die Besitzverschaffung gemäß § 184 b Abs. 2 und 4 Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt. Gemäß § 184 c Abs. 4 Strafgesetzbuch ist der Besitz bzw. die Besitzverschaffung jugendpornografischer Schriften unter Strafe gestellt, wenn sie ein tatsächliches Geschehen wiedergeben.
- Unter sexuellem Missbrauch wird hier ein sexuelles Fehlverhalten unter Missbrauch einer Beziehung, die durch Abhängigkeit oder Unterordnung des Opfers geprägt ist, verstanden. Einschlägig sind im Strafgesetzbuch
- Grundsätze für das kirchliche Vorgehen
- Anschuldigungen und Verdachtsmomenten von Kinderpornografie, Pädophilie wie sexuellem Missbrauch ist unverzüglich nachzugehen. Sofern staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nicht bereits im Gange sind, ist Strafanzeige zu erstatten. Die Kirchenleitung muss eng mit den Justizbehörden kooperieren.
- Verdachtsmomente gehen über bloße Gerüchte oder anonyme Schreiben hinaus; es handelt sich vielmehr um Tatsachen, die den Rückschluss auf ein Fehlverhalten begründen.
- Nachgehen beinhaltet, mögliche Zeugen, Täter und Opfer zu hören, die hierbei erfahrenen Umstände abzuwägen und die Glaubwürdigkeit der Informationen einzuschätzen. Ziel ist die zügige Klärung, ob ein Anfangsverdacht i.S. des § 160 gegeben ist.
- Es ist Strafanzeige zu erstatten, sobald ein Anfangsverdacht i.S. des § 160 StPO zur Aufnahme von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorliegt.
- Vor Erstattung einer Anzeige muss dem möglichen Täter Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Eine Strafanzeige ohne vorherige Anhörung des im Dienstverhältnis stehenden möglichen Täters durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber ist eine Verletzung der Fürsorgepflicht und kann Schadensersatzansprüche auslösen. Der Verdächtigte muss bei der Anhörung wissen, dass eine Strafanzeige in Rede steht (vgl. BGH, NVwZ 2000, S. 1451- 1453).
- Sollte das Opfer im Einzelfall den dezidierten Willen äußern, eine Anzeige zu unterlassen, ist sein Interesse abzuwägen. Wegen des notwendigen Schutzes möglicher weiterer Opfer darf der Wille des Opfers aber nicht als „Vetorecht“ gewertet werden.
- Kenntnisse, die von Geistlichen ausschließlich in einem seelsorgerlichen Gespräch erlangt wurden, unterliegen einem Verwertungsverbot. Seelsorgende sollen versuchen, Täter, die sich in einem Seelsorgegespräch offenbaren, zu einer Selbstanzeige zu bewegen und Opfer stark genug zu machen, Kontakt zur Staatsanwaltschaft oder disziplinaraufsichtführenden Stelle aufzunehmen.
- Privatrechtlich Angestellte in kirchlichen Beratungsstellen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen nur, wenn sie in besonderen, in § 53 Abs. 1 Nr. 3 und 3a StPO genannten Beratungsstellen tätig sind. Bei anderen Beratungsstellen kann allerdings die Beratungsarbeit durch strafgerichtliche Verwertung der in Beratungsgesprächen erlangten Kenntnisse in ihrem Bestand gefährdet werden. Dieser Gesichtspunkt ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aussagegenehmigung im Rahmen einer sensiblen Abwägung aller Umstände eines Einzelfalles einzubeziehen (vgl. § 54 StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 TVöD bzw. § 3 Abs. 2 TV-L).
- Bei Mitarbeiter/innen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ist im Falle von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder parallel zur Erstattung einer Strafanzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Es kann ausgesetzt werden, bis die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft abgeschlossen sind.
- Ein Missbrauch, der kirchlichen Stellen erst nach vielen Jahren bekannt wird, ist in der Regel in gleicher Weise zu behandeln wie oben beschrieben, auch wenn sich der Täter bereits im Ruhestand befindet. Amtspflichtverletzungen, die eine schwerere Maßnahme als eine Kürzung der Bezüge rechtfertigen, unterliegen nicht der disziplinarrechtlichen Verjährung, auch wenn die Taten nach dem Strafgesetzbuch verjährt sind. In diesen Fällen hat die disziplinaraufsichtführende Stelle eigene Ermittlungen ohne Unterstützung durch die Staatsanwaltschaft durchzuführen. Bei weniger schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen ist die Aberkennung der Rechte aus der Ordination nach dem Pfarrerdienstrecht zu prüfen.
- Eine enge Kooperation mit den Justizbehörden umfasst vor allem einen ständigen Austausch von Informationen. Der Kontakt zu den Justizbehörden ist auf jeden Fall sofort herzustellen. Ebenso ist möglichst bald Einsicht in die Ermittlungsakten zu be-antragen. Umgekehrt werden den Justizbehörden auf Anfrage auch die kirchlichen Akten zur Verfügung gestellt.
- Wenn ein Missbrauchsverdacht besteht, müssen betroffene kirchliche Mitarbeiter/innen sofort vom Dienst suspendiert werden. Es ist die Entfernung aus dem Dienst im Wege eines Disziplinarverfahrens oder durch Kündigung anzustreben. In Fällen von Pädophilie - also wenn eine psychische Störung vorliegt und darum die hohe Gefahr der Wiederholung besteht - kommt eine bloße Versetzung an einen anderen Dienstort nicht in Betracht.
- Mitarbeiter/innen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kann die einleitende Stelle nach dem Disziplinarrecht vom Dienst suspendieren.
- Bei Mitarbeiter/innen im privatrechtlichen Dienstverhältnis kann das Instrument der fristlosen Verdachtskündigung innerhalb der gesetzlichen 2- Wochen-Frist in Betracht kommen.
- Vorrangig den Opfern, aber auch dem Täter muss Hilfe angeboten werden.
Auf jeden Fall sollen die dienstaufsichtführenden Stellen den Opfern seelsorgerliche Gespräche und Hilfe anbieten. Die Kirche muss auf die Opfer zugehen und ihnen signalisieren, dass sie sich um sie kümmert. Besteht der Verdacht, dass eine Vielzahl von Personen betroffen ist, sollte ein Notfalltelefon angeboten werden. Therapeutische Hilfe muss von entsprechend ausgebildeten Fachleuten geleistet werden; eventuell ist bei der Vermittlung Hilfestellung möglich. Pädophilen ist die Inanspruchnahme therapeutischer Hilfe dringend anzuraten.
- Anschuldigungen und Verdachtsmomenten von Kinderpornografie, Pädophilie wie sexuellem Missbrauch ist unverzüglich nachzugehen. Sofern staatsanwaltschaftliche Ermittlungen nicht bereits im Gange sind, ist Strafanzeige zu erstatten. Die Kirchenleitung muss eng mit den Justizbehörden kooperieren.
