Das Mitarbeitervertretungsrecht (MVG.EKD)

Im Bereich der Kirchen, ihrer karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet das staatliche Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG). Auf der Grundlage des von der Verfassung garantierten Selbstbestimmungsrechtes (Art. 140 GG i.V.m. Art 137 III WRV), wonach die Kirchen ihre eigenen Angelegenheiten selbst regeln können, haben die evangelischen Kirchen ein eigenes Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen, das von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland 1992 verabschiedete Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland, kurz MVG.EKD. Dieses Gesetz haben bereits 17 der evangelischen Gliedkirchen übernommen. Die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen (bis auf die Evangelisch-reformierte Kirche) und die Evangelische Landeskirche in Württemberg haben eigene Regelungen in Anlehnung an das MVG.EKD geschaffen. In der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau gilt ein Mitarbeitervertretungsrecht aus dem Jahre 1988.  In modifizierter Form wird das MVG.EKD auch von der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Heilsarmee in Deutschland angewendet.

Teil des MVG.EKD sind Regelungen über den kirchlichen Rechtsschutz. Da das Mitarbeitervertretungsrecht als Regelung einer eigenen Angelegenheit Kirchenrecht darstellt, unterliegen Streitigkeiten aus diesem Recht auch nicht der Zuständigkeit staatlicher Gerichte und die Kirchen können den Rechtsschutz in diesem Bereich selbst regeln. Bis zum 31. Dezember 2003 waren zu gerichtlichen Entscheidungen nach dem MVG.EKD die Schlichtungsstellen in erster Instanz und in zweiter Instanz das Verwaltungsgericht für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche in Deutschland, kurz VerwG.EKD, berufen.

Mit dem von der Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland am 6. November 2003 verabschiedeten Kirchengesetz über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland  wurde im MVG.EKD eine Änderung der Bezeichnung der Schlichtungsstellen in "Kirchengerichte" vorgenommen, die die Qualität und Verortung als kirchliche Rechtsprechungsorgane deutlich macht.

Die Kirchengerichte erster Instanz entscheiden nach § 60 MVG.EKD über alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des MVG.EKD zwischen den Beteiligten ergeben. Ihre Zuständigkeit ist unterschiedlich geregelt, teilweise sind sie nur für Streitigkeiten aus dem Bereich einer Gliedkirche oder ihres gliedkirchlichen Diakonischen Werkes zuständig, teilweise aber auch für diese gemeinsam oder für mehrere Gliedkirchen oder gliedkirchliche Diakonische Werke.

Gegen die Beschlüsse der Kirchengerichte erster Instanz findet gemäß § 63 MVG.EKD die Beschwerde an den Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, kurz KGH.EKD, statt. Die Beschwerde bedarf der Annahme. Näheres über seine Errichtung und Organisation findet sich im Kirchengerichtsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (KiGG.EKD), das Teil des verabschiedeten Kirchengesetzes über die Errichtung, die Organisation und das Verfahren der Kirchengerichte der Evangelischen Kirche in Deutschland  ist. Die Gesetze der EKD finden Sie auch im FachInformationsSystem Kirchenrecht, dem kostenfreien Online-Angebot der Rechtssammlung der EKD.

Der Rat der EKD hat in seiner Sitzung am 23./24. Juni 2006 für die Amtszeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2012 die nachfolgenden Mitglieder des Ersten und Zweiten Senats für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten bei dem Kirchengerichtshof der EKD berufen:           

Erster Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten

Vorsitz: Präsident
Justizminister a.D., Vorsitzender Richter am BAG a.D. Harald Schliemann, Isernhagen
1. Stellvertreter im Vorsitz
N.N.
2. Stellvertreterin im Vorsitz
Richterin am Arbeitsgericht Silke Vaupel, Unna

Zweiter Senat für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten

Vorsitz: Vorsitzender Richter
N.N.
1. Stellvertreter im Vorsitz 
Justizminister a.D., Vorsitzender Richter am BAG a.D. Harald Schliemann, Isernhagen
2. Stellvertreterin im Vorsitz
Richterin am Arbeitsgericht Silke Vaupel, Unna

Richterin des Ersten und Zweiten Senats für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten

Justitiarin Susanne Bock, Oldenburg
1. Stellvertreter
Oberkonsistorialrat Rainer Wilker i.R., Darmstadt
2. Stellvertreter
Leitender Rechtsdirektor im Kirchendienst Dieter Lutz, Speyer

Richter des Ersten und Zweiten Senats für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten

Präsident des Landesarbeitsgerichts Dr. Helmut Nause, Hamburg
1. Stellvertreterin
Juristische Referentin Ulrike Gaffron, Stuttgart
2. Stellvertreterin
Rechtsanwältin Annette Lipphaus, Hattingen

Die Geschäftsstelle des Kirchengerichtshofes der Evangelischen Kirche in Deutschland hat ihren Sitz beim Kirchenamt der EKD, Herrenhäuser Str. 12, 30419 Hannover, Tel.: 0511/2796-258, Fax: 0511/2796-750, E-Mail: kirchengerichte@ekd.de (Wichtiger Hinweis: Dieser Kommunikationsweg steht ausschließlich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung.)

Die Verhandlungen vor den Senaten für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten sind öffentlich. Bei Besuch von Gruppen wird um schriftliche Anmeldung gebeten. Bitte beachten Sie, dass die Anmeldung ohne Angabe von Name, Vorname, PLZ, Ort, Straße. E-Mail-Adresse sowie Ihrem Anliegen nicht bearbeitet wird.

Falls Sie an Verhandlung teilnehmen möchten, erfragen Sie bitte vorher bei der Geschäfststelle, ob die festgesetzten Termine bestehen bleiben.

Folgende Termine sind für anstehende Verhandlungen festgesetzt:

  • 30. März 2012 entfällt!
  • 23. April 2012
  • 18. Juni 2012
  • 03. September 2012
  • 29. Oktober 2012
Die Beschlüsse der Senate für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten beim Kirchengerichtshof der EKD (Rechtsnachfolger des Verwaltungsgerichts für mitarbeitervertretungsrechtliche Streitigkeiten der EKD) finden Sie im FachInformationsSystem Kirchenrecht, das eine Volltextsuche ermöglicht (frei für den nicht gewerblichen Gebrauch; kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung).

Die zweitinstanzlichen Entscheidungen des (katholischen) Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs und der (katholischen) erstinstanzlichen Gerichte werden ebenfalls im Internet veröffentlicht.




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